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Neubert Werbung e.K.

Postfach 10, 72402 Bisingen, Deutschland
Goethestraße 1, 72406 Bisingen, Deutschland
Telefon 07476 947818-0, Telefax 07476 947818-19

E-Mail Kontakt

Inhaber: Dipl.-Ing. Jochen Neubert
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart 
Registernummer: HRA 410652
USt.-IdNr. DE 144781822

Haftungshinweis

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

neubert_werbung_agb.pdf

Google Analytics

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neubert Werbung e.K., 
Cross-Media-Werbeagentur, 72406 Bisingen, Stand 1/2010

1. Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Neubert Werbung e.K., Cross-Media-Werbeagentur, – im folgenden AGENTUR genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme des Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die AGENTUR sie schriftlich bestätigt.

(3) Die AGENTUR ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen, wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen.

2. Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag über die Zusammenarbeit mit der AGENTUR kommt mit der Annahme des Agentur-Angebotes (z. B. durch schriftliche Bestellung) oder durch Gegenzeichnung eines Kundenantrages zustande.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die AGENTUR sie schriftlich bestätigt hat. 

(3) Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die AGENTUR korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Agenturvertrages keine andere Werbeagentur zu beauftragen.

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Jeder an die AGENTUR erteilte Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Der Urheberschutz setzt nicht erst nach Fertigstellung des Werkes ein, sondern gilt bereits für alle Vorentwürfe, Skizzen und Grundelemente. 

(2) Das Urheberrechtsgesetz gilt vollinhaltlich zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Der AGENTUR stehen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

(3) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der AGENTUR nicht verändert werden. Nachahmungen, auch von Ausschnitten oder Details, sind unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die AGENTUR, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.

(4) Alle Leistungen der AGENTUR einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der AGENTUR und können von der AGENTUR jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages zurückverlangt werden. 

(5) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der AGENTUR darf der Kunde die Leistungen der AGENTUR nur selbst für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.

(6) Für die Nutzung von Agenturleistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der AGENTUR erforderlich. Bei Nachauflagen, erweiterten Verwendungszwecken, Fremdsprachen- bzw. Auslandsverwendung u. ä. werden, sofern nicht anders vereinbart, je nach Nutzungsgrad 20 bis 50% Honorar nachberechnet.

(7) Für die Nutzung von Agenturleistungen nach Ablauf des Vertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – ebenfalls die Zustimmung der AGENTUR notwendig. Dafür stehen der AGENTUR im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nurmehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

(8) Die AGENTUR ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die AGENTUR als den Urheber (Copyright) hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

4. Vergütung

(1) Alle Agenturvergütungen für Designleistungen orientieren sich an den Richtwerten der Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer – BDG – sowie den Durchschnitts-Honoraren des Etat-Kalkultor (neueste Ausgabe). Kalkulatorische Grundlage für die Honorar-Berechnung sind Auftraggeber-Kategorie, Entwerfer- Qualifikation sowie Art und Umfang der Nutzung. Gesetzliche Grundlagen für die Honorar-Berechnung sind das BGB §§ 631, 632 und 641, das Urhebergesetz UrhG §§ 1, 2, 7, 31, 32, 34, 35 etc. sowie das Markengesetz. Basis für die Höhe des Honorars sind Angebot bzw. Auftrag nach 2 (1).

(2) Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der AGENTUR schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die AGENTUR den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen sieben Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. 

(3) Für alle Arbeiten der AGENTUR, die, aus welchem Grund auch immer, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der AGENTUR eine angemessene Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des vereinbarten Honorars. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich der AGENTUR zurückzustellen. 

(4) Werden Entwürfe – Text, Bild – in größerem Umfang als im Auftrag angegeben genutzt, ist die AGENTUR berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

(5) Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.

(6) Die AGENTUR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der AGENTUR entsprechende Vollmacht zu erteilen.

(7) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der AGENTUR abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die AGENTUR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.

(8) Auslagen für Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Zahlungsbedingungen 

(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung zahlbar binnen 8 Tagen nach 
Rechnungslegung mit 2% Skonto oder innerhalb 14 Tagen netto. 

(2) Bei größeren Projekten gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Freigabe des Entwurfs, 1/3 nach Auslieferung – jeweils zahlbar wie 5 (1).

6. Genehmigung

(1) Alle Agenturleistungen, wie Vorentwürfe, Skizzen, Rein-zeichnungen, Blaupausen und Farbausdrucke, sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die AGENTUR veranlasst eine rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die Kosten hat der Kunde zu tragen.

7. Eigentumsvorbehalt 

(1) Die Originalentwürfe sind, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten benötigt, unbeschädigt an die AGENTUR zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

(2) Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die der AGENTUR gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum der AGENTUR. Ebenso behält sich die AGENTUR sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, ist die AGENTUR berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf Verlangen der AGENTUR hin sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch die AGENTUR liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, sie erklärt diesen ausdrücklich schriftlich.

8. Digitale Daten

(1) Die AGENTUR ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(2) Hat die AGENTUR dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der AGENTUR.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

(1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der AGENTUR Korrekturexemplare zur Freigabe vorzulegen.

(2) Auf Wunsch übernimmt die AGENTUR die Produktion. Für das technische Know-how, die Ausschreibung, die Angebotsauswertung, die Auftragsabwicklung mit Termin- und Qualitätskontrolle sowie die Organisationskosten wird eine Service-Fee in Höhe von 5 bis 17% der Produktionskosten berechnet.

(3) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der AGENTUR 10 bis 20 einwandfreie Belege unentgeltlich. Die AGENTUR ist berechtigt, diese Belege zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.

10. Gewährleistung

(1) Die AGENTUR verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch über-lassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

(2) Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von fünf Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der AGENTUR geltend zu machen. Danach gilt das Werk als 
mangelfrei angenommen.

11. Haftung

(1) Die AGENTUR haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 

(2) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die AGENTUR gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

(3) Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der AGENTUR.

(4) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zuläs-sigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die AGENTUR nicht.

12. Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag für Einmal-Dienstleistungen wird mit der Annahme des Auftrags wirksam und endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen.

(2) Beratungs- oder Fullserviceverträge für die monatlich wiederkehrenden Dienstleistungen haben eine Laufzeit von einem Jahr und verlängern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

(3) Verstößt eine der Vertragsparteien vorsätzlich oder nachhaltig (d. h. mehrmals) gegen die vertraglich niedergelegten Pflichten, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

13. Datenschutz

(1) Die AGENTUR verpflichtet sich, sämtliche Daten, die ihr im Rahmen eines Projektes vom Kunden überlassen werden, unbefristet geheim zu halten.

(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages über monatlich wiederkehrende Leistungen Daten über seine Firma und Mitarbeiter gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

14. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist Balingen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Balingen für alle An-sprüche aus oder aufgrund des Vertrages sowie für sämtliche, zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung eines Vertrages – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

Datenschutz

Wir halten uns selbstverständlich an die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
Ihre persönlichen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung verwendet und dabei nur an den jeweils mit der Auslieferung beauftragten Lieferdienst weitergegeben.

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